Hiermit informieren wir Sie über eine neue Regelung zur Kirchensteuer,
die für Auszahlungen ab dem Jahr 2015 wirksam wird.
Die Änderung ist bereits jetzt für Sie relevant.
Wir müssen unsere Mitglieder über diese Änderung informieren, bitte nehmen Sie diese Information zur Kenntnis.

Automatische Auskunft zur Kirchensteuerpflicht ab 2015

Neue Regelung ab 2015

Ab 2015 wird der Einbehalt der Kirchensteuer neu geregelt. Abzugsverpflichtete Institutionen wie Banken, Versicherungen und unter anderem auch die BEG sind dazu verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuerpflicht für ihre Kunden oder Mitglieder zu erfragen. Entsprechend der Auskunft muss dann automatisch die Kirchensteuer abgeführt werden, außer es wurde ein ausreichend dimensionierter Freistellungsauftrag erteilt.

Die Abfragen passieren im Zeitraum September-Oktober und gelten für Auszahlungen im Folgejahr. Wir müssen die erste Abfrage also ab dem 1. September 2014 stellen und die erhaltene Auskunft bei Auszahlungen im Jahr 2015 anwenden.
Das BZSt teilt uns für jedes Mitglied das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM) mit. Diese Auskunft enthält die Religionsgemeinschaft des Mitglieds, sowie den anzuwendenden Kirchensteuersatz.

Wenn Sie mit der Abfrage der Kirchensteuerpflicht einverstanden sind, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

Möglichkeit zur Sperrung der Auskunft

Sofern Sie diese automatische Auskunft nicht wünschen, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Sperrung dieser Auskunft beantragen. Wir erhalten dann keine Information über Sie und werden keine Kirchensteuer abführen.
Das BZSt informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperrung. Dieses wird Sie bei Bedarf zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, um Ihre Kirchensteuer zu bestimmen. Außerdem wird Ihr Finanzamt über unsere Anfrage informiert.

Ein Sperrvermerk für die Auskunft muss schriftlich nach einem amtlichen Vordruck bis zum 30. Juni 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden.
Ein an die BEG gestellter Antrag ist wirkungslos und kann von uns nicht berücksichtigt werden.

Den Vordruck finden Sie auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung: Link zum Formular
In diesem Formular ist die Adresse angegeben, an die das Formular geschickt werden muss.

Auf dieser Seite des BZSt finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Bitte beachten Sie

Anträge zum Einbehalt der Kirchensteuer werden zum 1. Januar 2015 unwirksam, ab dann ist nur noch die Auskunft des BZSt verbindlich. Das bedeutet insbesondere, dass auch für Mitglieder Kirchensteuern gezahlt werden, die bisher keinen Antrag dazu gestellt haben.

Bei weiteren Fragen zum Sperrantrag wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Dort erhalten Sie umfassendere Informationen aus erster Hand.